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Azby
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Beitrag von Azby » 11.04.2007, 21:49

roro hat geschrieben:Wichtig!!! Hier muss bei Konsumenten vor der automatischen Verlämhgerung explizit darauf hingewiesen werden, dass sich der Vertrag verlängert.
Was wiederum bedeutet, dass ein bloßes reinschreiben in die AGB nicht reichen kann. Ein expiziter Hinweis ist meiner Meinung nach genau das selbe wie die Bestimmung, dass bestimmte für den Kunden benachteiligende Bestimmungen, mit denen er nicht rechnen musste (muss man mit einer automatischen Vertragsverlängerung rechnen?) gesondert vereinbart werden müssen (bzw, gesondert darauf hingewiesen werden muss). Und hier reicht ein Paragraph in den AGB nicht aus, da es sich bei allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht um eine gesonderte Vereinbarung handelt.

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 12.04.2007, 14:29

Azby hat geschrieben:dass bestimmte für den Kunden benachteiligende Bestimmungen, mit denen er nicht rechnen musste (muss man mit einer automatischen Vertragsverlängerung rechnen?) gesondert vereinbart werden müssen (bzw, gesondert darauf hingewiesen werden muss).
Hast du das bezugnehmend der Taktung bei Mobiltarifen verglichen?

Grüße
Stefan

Azby
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Beitrag von Azby » 13.04.2007, 18:24

Stefan hat geschrieben:Hast du das bezugnehmend der Taktung bei Mobiltarifen verglichen?
Nein, aber da gibt's ja jetzt eh das Urteil...
Bin gespannt, was da kommt - wahrscheinlich eh nichts. Oder es kommen dann andere Nachteile...

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